Neue Gesellschaft für Psychologie
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Name des Vereins ist „Neue Gesellschaft für Psychologie”. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Psychologie in Wissenschaft und Forschung. Dabei verfolgt der Verein insbesondere die folgenden Ziele:
- Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung für eine humane Gestaltung menschlichen Zusammenlebens
- Weiterentwicklung eines kritischen, reflexiven Wissenschaftsverständnisses, auch mit Bezug auf das Geschlechterverhältnis
- Sicherstellung einer gegenstandsangemessenen Forschung, u.a. im Hinblick auf die gesellschaftliche (kulturelle) und geschichtliche Bedingtheit, die Alltagsnähe und den Praxisbezug des Gegenstands
- Erneuerung der als zentral bedeutsam angesehenen geistes‑, kultur- und sozialwissenschaftlichen Orientierung
- Gleichstellung der Geschlechter im Wissenschaftsbetrieb
Pflege einer fächerübergreifenden Kooperation mit anderen Disziplinen
Aufrechterhaltung eines Integrationsanspruchs bei grundsätzlich anzustrebender Vielfalt der Diskurse - Demokratisierung der Hochschulen und des Wissenschaftsbetriebs
Bemühung um eine wissenschaftliche Begleitung und Reflexion psychologischer Praxis.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:
a) die Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Kongressen und Tagungen
b) die Bildung und Unterstützung von fachlichen Arbeitsgruppen zu psychologischen Themen
c) die Zusammenarbeit mit und die Entsendung von Delegierten in Vereinigungen und Verbände von praktisch und wissenschaftlich arbeitenden Psychologen und benachbarter Fachleute
d) die Unterstützung einer geeigneten Fachzeitschrift und anderer Publikationsorgane, die den Vereinszielen nahestehen
e) die Abordnung von Mitgliedern in Gremien, die über Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Umkreis der Psychologie entscheiden
f) die Abordnung von Mitgliedern, die im Umkreis der Psychologie hochschul- und wissenschaftspolitische Entscheidungen treffen
g) die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang hochschul‑, forschungs‑, wissenschafts‑, und berufspolitischer Meinungsbildungsprozesse im Umkreis der Psychologie
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. ordentlichen Mitgliedern.
2. fördernden Mitgliedern
3. studentischen Mitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag (dies schließt auf elektronischem Wege ein) hin jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu vertreten und zu unterstützen, und die auf dem Gebiet der Psychologie wissenschaftlich tätig ist; dabei werden in der Regel das Diplom in der Psychologie oder ein entsprechender wissenschaftlicher Abschluss in einer benachbarten akademischen Disziplin anerkannt.
2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Zur Vorbereitung der Entscheidung kann der Vorstand eine Empfehlung erarbeiten.
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich in einer Nachbarwissenschaft der Psychologie wissenschaftlich ausgewiesen hat und die Ziele des Vereins unterstützt.
4. Über die Ernennung fördernder Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Zur Vorbereitung der Entscheidung kann der Vorstand eine Empfehlung erarbeiten.
5. Studentisches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Haupt- oder Nebenfach an einer wissenschaftlichen Hochschule für das Fach Psychologie eingeschrieben ist. Das Aufnahmeverfahren wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die sich die Studentenvertretung selbst gibt.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und in den Arbeitsgruppen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
2. Die fördernden Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht im interdisziplinären Beirat. In der Mitgliederversammlung haben sie ein Rede- und Antragsrecht. In den Arbeitsgruppen haben sie das aktive Wahlrecht.
3. Die studentischen Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht im studentischen Beirat. In der Mitgliederversammlung haben sie ein Rede- und Antragsrecht. In den Arbeitsgruppen haben sie das aktive Wahlrecht.
§ 6 Beitrag
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, neben einer einmaligen Aufnahmegebühr, die bei Eintritt in den Verein erhoben wird, Beiträge an den Verein zu entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des zu zahlenden Beitrags und gegebenenfalls sonstiger Leistungen der Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft als ordentliches, förderndes oder studentisches Mitglied erlischt durch Tod, durch Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied oder durch den Ausschluss des Mitglieds.
2. Die Mitgliedschaft als ordentliches, förderndes oder studentisches Mitglied kann durch schriftliche Erklärung (dies schließt auf elektronischem Wege ein) an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
3. Die Mitgliedschaft als studentisches Mitglied endet mit Beendigung des Studiums; dies ist dem Vorstand mitzuteilen.
4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 8 Ausschluss
1. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit der Mitglieder ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2. Wichtige Ausschlussgründe sind insbesondere:
– grobe Verstöße gegen Satzung und Vereinsinteressen
– grobe Verstöße gegen Beschlüsse der Vereinsorgane
– schwere Schädigung der Vereinsarbeit
– Nichtzahlung der Beiträge trotz Abmahnung
3. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss in der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss bestätigen. Anderenfalls gilt der Ausschluss als nicht erfolgt.
4. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich (dies schließt auf elektronischem Wege ein) mit Begründung bekannt zu geben. Im Falle, dass ein Brief nicht zugestellt werden kann, erlischt die Mitgliedschaft mit der entsprechenden Benachrichtigung durch die Post.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Arbeitsgruppen
4. der interdisziplinäre Beirat
5. der studentische Beirat
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins in allen Angelegenheiten. Ihre Beschlüsse sind bindend.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss mindestens 4 Wochen vorher schriftlich (dies schließt auf elektronischem Wege ein) unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung erfolgen.
Dies gilt insbesondere für Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
4. Weitere Anträge zur Tagesordnung mit anderem Inhalt müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich (dies schließt auf elektronischem Wege ein) mit kurzer Begründung eingereicht werden.
5. Nach Ablauf dieser Frist kann die Mitgliederversammlung die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte beschließen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
2. Zur Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks nach § 2 müssen neben dem gesamten Vorstand 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
3. Zur Beschlussfassung über sonstige Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wurde dazu ordnungsgemäß unter Angabe der Tagesordnung einberufen und waren dennoch nicht 1/3 aller Mitglieder anwesend, so kann der Vorstand unter Einhaltung der Fristen eine zweite Mitgliederversammlung dazu einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorsehen, erfolgt die Beschlussfassung mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Vereinsorganen obliegen.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere mit 2/3 Mehrheit aller vertretenen stimmberechtigten Mitglieder über Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.
7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Ersatzvorstände des Vereins. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist durch die Neuwahl von anderen Vorständen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. Vorstandswahlen sind nur möglich, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung stehen.
8. Wahlen und Abstimmungen bei Entlastung und Wahl des Vorstands erfolgen geheim, wenn dies mindestens eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
9. Für die Mitgliederversammlungen ist ein Versammlungsleiter zu wählen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten abzuzeichnen und den Vereinsmitgliedern binnen 4 Wochen zuzuschicken ist.
10. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer zur Prüfung des Jahresabschlusses. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
11. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
12. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand von sich aus einberufen.
2. Auf schriftliches Verlangen (dies schließt auf elektronischem Wege ein) unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder von zwei Arbeitsgruppen muss der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen, die innerhalb von 8 Wochen stattzufinden hat.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands um.
2. Der Vorstand besteht aus der/m ersten Vorsitzenden, der/m zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt, allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.
4. Kommt rechtzeitig keine Neuwahl des Vorstands zustande, so bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so rückt das erste, und dann das zweite von der Mitgliederversammlung gewählte Ersatzvorstandsmitglied nach. Scheidet dann ein weiteres Mitglied aus dem Vorstand aus, so ist innerhalb der festgesetzten Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes durch den amtierenden Vorstand einzuberufen.
6. Wiederwahl ist möglich.
7. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen. Der Verein kann Vorstandsmitgliedern Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Amtstätigkeit anfallen, auch ohne Einzelnachweis erstatten, wenn der Erstattungsbetrag die wirklich angefallenen Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt.
8. Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde und der Höhe nach entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ferner über eine angemessene Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
9. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein erfolgt unabhängig von der Höhe seiner Vergütung für in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachte Schäden nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 14 Die Arbeitsgruppen
1. Die inhaltliche Arbeit gemäß § 2 Abs. 3 wird von den Arbeitsgruppen geleistet.
2. Die Einrichtung einer inhaltlichen Arbeitsgruppe wird auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
3. Der Antrag muss eine Namensbezeichnung und eine kurze Beschreibung der inhaltlichen Arbeitsabsichten beinhalten.
4. Die Arbeitsgruppen bestehen aus den (ordentlichen, fördernden und studentischen) Vereinsmitgliedern, die ihren Willen zur Mitarbeit am Thema der jeweiligen Arbeitsgruppe äußern und dies der/m ArbeitsgruppensprecherIn bzw einer/m seiner/ihrer StellvertreterIn mitteilen.
5. Die Arbeitsgruppen vereinbaren eine Kontakt- und Anlaufadresse und teilen sie dem Vorstand und den anderen Arbeitsgruppen mit.
6. Die Arbeitsgruppen wählen zwei Arbeitsgruppenvorstände.
7. Die Arbeitsgruppenvorstände nehmen die Geschäfte der Arbeitsgruppe wahr und verwalten in ihrem Auftrag die Mittel. Die Arbeitsgruppenvorstände oder von den Arbeitsgruppen anders beauftragte Mitglieder haben in den Sitzungen des Vorstands Rede- und Antragsrecht.
8. Die Regeln über die Beschlussfassung und Wahlen in den Arbeitsgruppen gelten wie für die Mitgliederversammlungen entsprechend.
9. Für die Beschlussfassungen in den Arbeitsgruppenvorständen gelten die Regelungen für den Vorstand entsprechend.
10. Die Arbeitsgruppen können sich eine Geschäftsordnung geben.
11. Die Auflösung einer Arbeitsgruppe wird mit einfacher Mehrheit der ihr angehörenden Mitglieder vollzogen. Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft kann eine Arbeitsgruppe mit Zwei-Drittel-Mehrheit auflösen.
§ 15 Der interdisziplinäre Beirat
1. Der interdisziplinäre Beirat besteht aus den fördernden Mitgliedern gemäß § 3.
2. Aufgaben des interdisziplinären Beirats sind die Beratung aller Organe des Vereins (Mitgliederversammlung, Arbeitsgruppen und Vorstand) in allen interdisziplinären wissenschaftlichen, hochschulpolitischen und forschungspolitischen Angelegenheiten.
3. Die Bestimmungen für die Arbeitsgruppen gelten für den interdisziplinären Beirat entsprechend.
§ 16 Der studentische Beirat
1. Der studentische Beirat wird von den studentischen Mitgliedern gemäß § 3 gewählt.
2. Aufgaben des studentischen Beirats sind die Beratung aller Organe des Vereins (Mitgliederversammlung, Arbeitsgruppen und Vorstand) in allen studentischen wissenschaftlichen, hochschulpolitischen und forschungspolitischen und insbesondere den Ausbildungs-Angelegenheiten.
3. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die sich die studentischen Mitglieder selbst geben.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die andere Beschlüsse nicht trifft.
2. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung (dies schließt auf elektronischem Wege ein) an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Es müssen 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, führt der amtierende Vorstand die Liquidation durch. Dies gilt entsprechend, falls der Verein durch Gerichtsbeschluss oder aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., 53108 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 19. Februar 1991 verabschiedet. Sie tritt inkraft, wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.
Der Vorstand wird ermächtigt, solche Änderungen in der Satzung zu vollziehen, die vom zuständigen Registergericht aus Anlass der Eintragung in das Vereinsregister für erforderlich gehalten werden.
Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 3.7.1991 unter der Nr.: 11083