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Neue Gesellschaft für Psychologie

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Gesellschaft für Theorie und Praxis der Sozialwissenschaften

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Satzung

Neue Gesell­schaft für Psy­cho­lo­gie

§ 1 Name und Sitz des Ver­eins
1. Name des Ver­eins ist „Neue Gesell­schaft für Psy­cho­lo­gie”. Nach sei­ner Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter mit dem Zusatz e.V.
2. Sitz des Ver­eins ist Ber­lin.
3. Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 2 Zweck des Ver­eins

1. Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Psy­cho­lo­gie in Wis­sen­schaft und For­schung. Dabei ver­folgt der Ver­ein ins­be­son­de­re die fol­gen­den Zie­le:

  • Über­nah­me gesell­schaft­li­cher Ver­ant­wor­tung für eine huma­ne Gestal­tung mensch­li­chen Zusam­men­le­bens
  • Wei­ter­ent­wick­lung eines kri­ti­schen, refle­xi­ven Wis­sen­schafts­ver­ständ­nis­ses, auch mit Bezug auf das Geschlech­ter­ver­hält­nis
  • Sicher­stel­lung einer gegen­stands­an­ge­mes­se­nen For­schung, u.a. im Hin­blick auf die gesell­schaft­li­che (kul­tu­rel­le) und geschicht­li­che Bedingt­heit, die All­tags­nä­he und den Pra­xis­be­zug des Gegen­stands
  • Erneue­rung der als zen­tral bedeut­sam ange­se­he­nen geistes‑, kul­tur- und sozi­al­wis­sen­schaft­li­chen Ori­en­tie­rung
  • Gleich­stel­lung der Geschlech­ter im Wis­sen­schafts­be­trieb
    Pfle­ge einer fächer­über­grei­fen­den Koope­ra­ti­on mit ande­ren Dis­zi­pli­nen
    Auf­recht­erhal­tung eines Inte­gra­ti­ons­an­spruchs bei grund­sätz­lich anzu­stre­ben­der Viel­falt der Dis­kur­se
  • Demo­kra­ti­sie­rung der Hoch­schu­len und des Wis­sen­schafts­be­triebs
    Bemü­hung um eine wis­sen­schaft­li­che Beglei­tung und Refle­xi­on psy­cho­lo­gi­scher Pra­xis.

2. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung.

3. Der Sat­zungs­zweck wird u.a. ver­wirk­licht durch:
a) die Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung von wis­sen­schaft­li­chen Kon­gres­sen und Tagun­gen
b) die Bil­dung und Unter­stüt­zung von fach­li­chen Arbeits­grup­pen zu psy­cho­lo­gi­schen The­men
c) die Zusam­men­ar­beit mit und die Ent­sen­dung von Dele­gier­ten in Ver­ei­ni­gun­gen und Ver­bän­de von prak­tisch und wis­sen­schaft­lich arbei­ten­den Psy­cho­lo­gen und benach­bar­ter Fach­leu­te
d) die Unter­stüt­zung einer geeig­ne­ten Fach­zeit­schrift und ande­rer Publi­ka­ti­ons­or­ga­ne, die den Ver­eins­zie­len nahe­ste­hen
e) die Abord­nung von Mit­glie­dern in Gre­mi­en, die über Aus­bil­dungs- und Prü­fungs­ord­nun­gen im Umkreis der Psy­cho­lo­gie ent­schei­den
f) die Abord­nung von Mit­glie­dern, die im Umkreis der Psy­cho­lo­gie hoch­schul- und wis­sen­schafts­po­li­ti­sche Ent­schei­dun­gen tref­fen
g) die Öffent­lich­keits­ar­beit im Zusam­men­hang hochschul‑, forschungs‑, wissenschafts‑, und berufs­po­li­ti­scher Mei­nungs­bil­dungs­pro­zes­se im Umkreis der Psy­cho­lo­gie

4. Der Ver­ein ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.

§ 3 Mit­glied­schaft
Der Ver­ein besteht aus:
1. ordent­li­chen Mit­glie­dern.
2. för­dern­den Mit­glie­dern
3. stu­den­ti­schen Mit­glie­dern

§ 4 Erwerb der Mit­glied­schaft
1. Ordent­li­ches Mit­glied kann auf schrift­li­chen Antrag (dies schließt auf elek­tro­ni­schem Wege ein) hin jede natür­li­che Per­son wer­den, die bereit ist, die Zie­le des Ver­eins zu ver­tre­ten und zu unter­stüt­zen, und die auf dem Gebiet der Psy­cho­lo­gie wis­sen­schaft­lich tätig ist; dabei wer­den in der Regel das Diplom in der Psy­cho­lo­gie oder ein ent­spre­chen­der wis­sen­schaft­li­cher Abschluss in einer benach­bar­ten aka­de­mi­schen Dis­zi­plin aner­kannt.

2. Der Auf­nah­me­an­trag ist an den Vor­stand zu rich­ten, über die Auf­nah­me ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit. Zur Vor­be­rei­tung der Ent­schei­dung kann der Vor­stand eine Emp­feh­lung erar­bei­ten.

3. För­dern­des Mit­glied kann jede natür­li­che Per­son wer­den, die sich in einer Nach­bar­wis­sen­schaft der Psy­cho­lo­gie wis­sen­schaft­lich aus­ge­wie­sen hat und die Zie­le des Ver­eins unter­stützt.

4. Über die Ernen­nung för­dern­der Mit­glie­der ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit. Zur Vor­be­rei­tung der Ent­schei­dung kann der Vor­stand eine Emp­feh­lung erar­bei­ten.

5. Stu­den­ti­sches Mit­glied kann jede natür­li­che Per­son wer­den, die im Haupt- oder Neben­fach an einer wis­sen­schaft­li­chen Hoch­schu­le für das Fach Psy­cho­lo­gie ein­ge­schrie­ben ist. Das Auf­nah­me­ver­fah­ren wird in einer Geschäfts­ord­nung gere­gelt, die sich die Stu­den­ten­ver­tre­tung selbst gibt.

§ 5 Rech­te der Mit­glie­der

1. Ordent­li­che Mit­glie­der haben das akti­ve und pas­si­ve Wahl­recht in der Mit­glie­der­ver­samm­lung und in den Arbeits­grup­pen. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Stimm­über­tra­gung ist nicht mög­lich.

2. Die för­dern­den Mit­glie­der besit­zen akti­ves und pas­si­ves Wahl­recht im inter­dis­zi­pli­nä­ren Bei­rat. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung haben sie ein Rede- und Antrags­recht. In den Arbeits­grup­pen haben sie das akti­ve Wahl­recht.

3. Die stu­den­ti­schen Mit­glie­der besit­zen das akti­ve und pas­si­ve Wahl­recht im stu­den­ti­schen Bei­rat. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung haben sie ein Rede- und Antrags­recht. In den Arbeits­grup­pen haben sie das akti­ve Wahl­recht.

§ 6 Bei­trag
1. Jedes Mit­glied ist ver­pflich­tet, neben einer ein­ma­li­gen Auf­nah­me­ge­bühr, die bei Ein­tritt in den Ver­ein erho­ben wird, Bei­trä­ge an den Ver­ein zu ent­rich­ten.

2. Die Höhe der Auf­nah­me­ge­bühr, des zu zah­len­den Bei­trags und gege­be­nen­falls sons­ti­ger Leis­tun­gen der Mit­glie­der wer­den in der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­legt.

§ 7 Been­di­gung der Mit­glied­schaft
1. Die Mit­glied­schaft als ordent­li­ches, för­dern­des oder stu­den­ti­sches Mit­glied erlischt durch Tod, durch Kün­di­gung der Mit­glied­schaft durch das Mit­glied oder durch den Aus­schluss des Mit­glieds.

2. Die Mit­glied­schaft als ordent­li­ches, för­dern­des oder stu­den­ti­sches Mit­glied kann durch schrift­li­che Erklä­rung (dies schließt auf elek­tro­ni­schem Wege ein) an den Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Frist von 3 Mona­ten gekün­digt wer­den.

3. Die Mit­glied­schaft als stu­den­ti­sches Mit­glied endet mit Been­di­gung des Stu­di­ums; dies ist dem Vor­stand mit­zu­tei­len.

4. Aus­ge­schie­de­ne Mit­glie­der haben kei­nen Anspruch auf das Ver­eins­ver­mö­gen.

§ 8 Aus­schluss
1. Der Vor­stand kann mit ein­fa­cher Mehr­heit der Mit­glie­der ein Mit­glied aus dem Ver­ein aus­schlie­ßen, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt.

2. Wich­ti­ge Aus­schluss­grün­de sind ins­be­son­de­re:
– gro­be Ver­stö­ße gegen Sat­zung und Ver­eins­in­ter­es­sen
– gro­be Ver­stö­ße gegen Beschlüs­se der Ver­eins­or­ga­ne
– schwe­re Schä­di­gung der Ver­eins­ar­beit
– Nicht­zah­lung der Bei­trä­ge trotz Abmah­nung

3. Das betrof­fe­ne Mit­glied kann gegen den Aus­schluss in der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung Wider­spruch ein­le­gen. In die­sem Fal­le muss die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/3 Mehr­heit der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der den Aus­schluss bestä­ti­gen. Ande­ren­falls gilt der Aus­schluss als nicht erfolgt.

4. Der Aus­schluss ist dem Mit­glied schrift­lich (dies schließt auf elek­tro­ni­schem Wege ein) mit Begrün­dung bekannt zu geben. Im Fal­le, dass ein Brief nicht zuge­stellt wer­den kann, erlischt die Mit­glied­schaft mit der ent­spre­chen­den Benach­rich­ti­gung durch die Post.

§ 9 Orga­ne des Ver­eins
Orga­ne des Ver­eins sind:
1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung
2. der Vor­stand
3. die Arbeits­grup­pen
4. der inter­dis­zi­pli­nä­re Bei­rat
5. der stu­den­ti­sche Bei­rat

§ 10 Ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung
1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te beschluss­fas­sen­de Organ des Ver­eins in allen Ange­le­gen­hei­ten. Ihre Beschlüs­se sind bin­dend.

2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung besteht aus den anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­dern des Ver­eins.

3. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist min­des­tens alle zwei Jah­re vom Vor­stand ein­zu­be­ru­fen. Die Ein­la­dung muss min­des­tens 4 Wochen vor­her schrift­lich (dies schließt auf elek­tro­ni­schem Wege ein) unter Anga­be der vor­ge­se­he­nen Tages­ord­nung erfol­gen.
Dies gilt ins­be­son­de­re für Vor­stands­wah­len, Sat­zungs­än­de­run­gen und die Auf­lö­sung des Ver­eins.

4. Wei­te­re Anträ­ge zur Tages­ord­nung mit ande­rem Inhalt müs­sen spä­tes­tens eine Woche vor der Ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich (dies schließt auf elek­tro­ni­schem Wege ein) mit kur­zer Begrün­dung ein­ge­reicht wer­den.

5. Nach Ablauf die­ser Frist kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung die Auf­nah­me zusätz­li­cher Tages­ord­nungs­punk­te beschlie­ßen.

§ 11 Beschluss­fas­sung der Mit­glie­der­ver­samm­lung
1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn sie ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen wur­de.

2. Zur Beschluss­fas­sung über die Ände­rung des Ver­eins­zwecks nach § 2 müs­sen neben dem gesam­ten Vor­stand 2/3 aller stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der anwe­send sein.

3. Zur Beschluss­fas­sung über sons­ti­ge Sat­zungs­än­de­run­gen oder über die Auf­lö­sung des Ver­eins müs­sen min­des­tens 1/3 aller stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der anwe­send sein. Wur­de dazu ord­nungs­ge­mäß unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen und waren den­noch nicht 1/3 aller Mit­glie­der anwe­send, so kann der Vor­stand unter Ein­hal­tung der Fris­ten eine zwei­te Mit­glie­der­ver­samm­lung dazu ein­be­ru­fen, die unab­hän­gig von der Zahl der anwe­sen­den Mit­glie­der beschluss­fä­hig ist.

4. Sofern das Gesetz oder die Sat­zung nichts ande­res vor­se­hen, erfolgt die Beschluss­fas­sung mit der rela­ti­ven Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit gilt der Antrag als abge­lehnt.

5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt über alle Ange­le­gen­hei­ten, die nicht durch Gesetz oder Sat­zung ande­ren Ver­eins­or­ga­nen oblie­gen.

6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt ins­be­son­de­re mit 2/3 Mehr­heit aller ver­tre­te­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der über Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen die­ser Sat­zung sowie über die Auf­lö­sung des Ver­eins.

7. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt den Vor­stand und zwei Ersatz­vor­stän­de des Ver­eins. Die Abwahl von Vor­stands­mit­glie­dern ist durch die Neu­wahl von ande­ren Vor­stän­den mit der ein­fa­chen Mehr­heit der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der mög­lich. Vor­stands­wah­len sind nur mög­lich, wenn sie auf der Tages­ord­nung der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung ste­hen.

8. Wah­len und Abstim­mun­gen bei Ent­las­tung und Wahl des Vor­stands erfol­gen geheim, wenn dies min­des­tens eines der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der ver­langt.

9. Für die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ist ein Ver­samm­lungs­lei­ter zu wäh­len. Über die Beschlüs­se ist ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen, das vom Ver­samm­lungs­lei­ter und vom Pro­to­kol­lan­ten abzu­zeich­nen und den Ver­eins­mit­glie­dern bin­nen 4 Wochen zuzu­schi­cken ist.

10. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt zwei Kas­sen­prü­fer zur Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses. Die Kas­sen­prü­fer erstat­ten der Mit­glie­der­ver­samm­lung Bericht.

11. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben.

12. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt über die Ent­las­tung des Vor­stands.

§ 12 Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung
1. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung kann der Vor­stand von sich aus ein­be­ru­fen.

2. Auf schrift­li­ches Ver­lan­gen (dies schließt auf elek­tro­ni­schem Wege ein) unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de von min­des­tens 1/5 der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der oder von zwei Arbeits­grup­pen muss der Vor­stand unter Anga­be der Tages­ord­nung eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen, die inner­halb von 8 Wochen statt­zu­fin­den hat.

3. Für die außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung gel­ten die­sel­ben Vor­schrif­ten wie für die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 13 Der Vor­stand
1. Der Vor­stand setzt die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung und des Vor­stands um.

2. Der Vor­stand besteht aus der/m ers­ten Vor­sit­zen­den, der/m zwei­ten Vor­sit­zen­den und dem Schatzmeister/der Schatz­meis­te­rin. Jedes Mit­glied des Vor­stands ist berech­tigt, allein den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich zu ver­tre­ten.

3. Die Amts­zeit des Vor­stands beträgt zwei Jah­re.

4. Kommt recht­zei­tig kei­ne Neu­wahl des Vor­stands zustan­de, so bleibt der alte Vor­stand kom­mis­sa­risch im Amt, bis ein neu­er Vor­stand gewählt ist.

5. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied wäh­rend der Amts­pe­ri­ode aus, so rückt das ers­te, und dann das zwei­te von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewähl­te Ersatz­vor­stands­mit­glied nach. Schei­det dann ein wei­te­res Mit­glied aus dem Vor­stand aus, so ist inner­halb der fest­ge­setz­ten Frist eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Neu­wahl des Vor­stan­des durch den amtie­ren­den Vor­stand ein­zu­be­ru­fen.

6. Wie­der­wahl ist mög­lich.

7. Die Vor­stands­mit­glie­der sind grundsätzlich ehren­amt­lich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen. Der Ver­ein kann Vor­stands­mit­glie­dern Auf­wen­dun­gen, die im Rah­men ihrer Amtstätigkeit anfal­len, auch ohne Ein­zel­nach­weis erstat­ten, wenn der Erstat­tungs­be­trag die wirk­lich ange­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen offen­sicht­lich nicht übersteigt.

8. Der Vor­stand kann eine Vergütung erhal­ten. Über die Gewährung der Vergütung dem Grun­de und der Höhe nach ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann fer­ner über eine ange­mes­se­ne Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschlie­ßen.

9. Die Haf­tung des Vor­stan­des gegenüber dem Ver­ein erfolgt unabhängig von der Höhe sei­ner Vergütung für in Wahr­neh­mung sei­ner Vor­stands­pflich­ten ver­ur­sach­te Schäden nur, sofern Vor­satz oder gro­be Fahrlässigkeit vor­liegt.

§ 14 Die Arbeits­grup­pen
1. Die inhalt­li­che Arbeit gemäß § 2 Abs. 3 wird von den Arbeits­grup­pen geleis­tet.

2. Die Ein­rich­tung einer inhalt­li­chen Arbeits­grup­pe wird auf Antrag von min­des­tens zehn Mit­glie­dern von der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit beschlos­sen.

3. Der Antrag muss eine Namens­be­zeich­nung und eine kur­ze Beschrei­bung der inhalt­li­chen Arbeits­ab­sich­ten beinhal­ten.

4. Die Arbeits­grup­pen bestehen aus den (ordent­li­chen, för­dern­den und stu­den­ti­schen) Ver­eins­mit­glie­dern, die ihren Wil­len zur Mit­ar­beit am The­ma der jewei­li­gen Arbeits­grup­pe äußern und dies der/m Arbeits­grup­pen­spre­che­rIn bzw einer/m seiner/ihrer Stell­ver­tre­te­rIn mit­tei­len.

5. Die Arbeits­grup­pen ver­ein­ba­ren eine Kon­takt- und Anlauf­adres­se und tei­len sie dem Vor­stand und den ande­ren Arbeits­grup­pen mit.

6. Die Arbeits­grup­pen wäh­len zwei Arbeits­grup­pen­vor­stän­de.

7. Die Arbeits­grup­pen­vor­stän­de neh­men die Geschäf­te der Arbeits­grup­pe wahr und ver­wal­ten in ihrem Auf­trag die Mit­tel. Die Arbeits­grup­pen­vor­stän­de oder von den Arbeits­grup­pen anders beauf­trag­te Mit­glie­der haben in den Sit­zun­gen des Vor­stands Rede- und Antrags­recht.

8. Die Regeln über die Beschluss­fas­sung und Wah­len in den Arbeits­grup­pen gel­ten wie für die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ent­spre­chend.

9. Für die Beschluss­fas­sun­gen in den Arbeits­grup­pen­vor­stän­den gel­ten die Rege­lun­gen für den Vor­stand ent­spre­chend.

10. Die Arbeits­grup­pen kön­nen sich eine Geschäfts­ord­nung geben.

11. Die Auf­lö­sung einer Arbeits­grup­pe wird mit ein­fa­cher Mehr­heit der ihr ange­hö­ren­den Mit­glie­der voll­zo­gen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung der Gesell­schaft kann eine Arbeits­grup­pe mit Zwei-Drit­tel-Mehr­heit auf­lö­sen.

§ 15 Der inter­dis­zi­pli­nä­re Bei­rat
1. Der inter­dis­zi­pli­nä­re Bei­rat besteht aus den för­dern­den Mit­glie­dern gemäß § 3.

2. Auf­ga­ben des inter­dis­zi­pli­nä­ren Bei­rats sind die Bera­tung aller Orga­ne des Ver­eins (Mit­glie­der­ver­samm­lung, Arbeits­grup­pen und Vor­stand) in allen inter­dis­zi­pli­nä­ren wis­sen­schaft­li­chen, hoch­schul­po­li­ti­schen und for­schungs­po­li­ti­schen Ange­le­gen­hei­ten.

3. Die Bestim­mun­gen für die Arbeits­grup­pen gel­ten für den inter­dis­zi­pli­nä­ren Bei­rat ent­spre­chend.

§ 16 Der stu­den­ti­sche Bei­rat
1. Der stu­den­ti­sche Bei­rat wird von den stu­den­ti­schen Mit­glie­dern gemäß § 3 gewählt.

2. Auf­ga­ben des stu­den­ti­schen Bei­rats sind die Bera­tung aller Orga­ne des Ver­eins (Mit­glie­der­ver­samm­lung, Arbeits­grup­pen und Vor­stand) in allen stu­den­ti­schen wis­sen­schaft­li­chen, hoch­schul­po­li­ti­schen und for­schungs­po­li­ti­schen und ins­be­son­de­re den Aus­bil­dungs-Ange­le­gen­hei­ten.

3. Nähe­res regelt eine Geschäfts­ord­nung, die sich die stu­den­ti­schen Mit­glie­der selbst geben.

§ 17 Auf­lö­sung des Ver­eins
1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur von einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den, die ande­re Beschlüs­se nicht trifft.

2. Zur Beschluss­fas­sung bedarf es der schrift­li­chen Ankün­di­gung (dies schließt auf elek­tro­ni­schem Wege ein) an alle stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der unter Ein­hal­tung einer Frist von 4 Wochen. Es müs­sen 3/4 aller stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der ver­tre­ten sein.

3. Sofern die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts ande­res beschließt, führt der amtie­ren­de Vor­stand die Liqui­da­ti­on durch. Dies gilt ent­spre­chend, falls der Ver­ein durch Gerichts­be­schluss oder aus einem ande­ren Grund auf­ge­löst wird oder sei­ne Rechts­fä­hig­keit ver­liert.

4. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt sein Ver­mö­gen an amnes­ty inter­na­tio­nal, Sek­ti­on der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land e.V., 53108 Bonn, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

§ 18 Inkraft­tre­ten der Sat­zung
Vor­ste­hen­de Sat­zung wur­de von der Grün­dungs­ver­samm­lung am 19. Febru­ar 1991 ver­ab­schie­det. Sie tritt inkraft, wenn der Ver­ein in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist.
Der Vor­stand wird ermäch­tigt, sol­che Ände­run­gen in der Sat­zung zu voll­zie­hen, die vom zustän­di­gen Regis­ter­ge­richt aus Anlass der Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter für erfor­der­lich gehal­ten wer­den.

Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Ber­lin-Char­lot­ten­burg am 3.7.1991 unter der Nr.: 11083

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